Neue Verbraucherrichtlinie tritt in Kraft

Morgen ist es soweit, die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) tritt in Kraft. Mit dieser sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Händler und Kunden vereinfacht und in allen EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden.

Für Online-Händler bedeutet diese Richtlinie eine Erleichterung, wenn sie ins EU-Ausland verkaufen. Zudem bedeutet es jedoch auch, dass Shopbetreiber einen genauen Blick auf ihre AGB und Widerrufsbelehrungen werfen müssen, Shopkunden ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen müssen und ihre Shopsysteme auf den neuesten Stand bringen müssen.

Jeder Online-Shop-Betreiber ist in der Pflicht die folgenden 8 Regelungen termingerecht in seinem Shop zu berücksichtigen, sonst drohen Abmahnungen der Wettbewerber.

Einheitliches 14-tägiges Widerrufsrecht für Europa

Für Deutschland ändert sich damit auf den ersten Blick wenig, da diese Regelung hierzulande bereits seit Jahren gilt. Vorteile ergeben sich für Shopbetreiber, die ins europäische Ausland verkaufen, denn dort war häufig die Widerrufsfrist auf sieben Tage beschränkt.

Entscheidend ist diese Änderung jedoch für Shops, die digitale Güter zum Download anbieten, beispielsweise E-Books, Spiele oder Apps. Auch für diese gilt nun das Widerrufsrecht. Und das ist neu! Für Downloads gab es bisher kein Widerrufsrecht, da sie auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind. Doch diese Ausnahme fällt nun ersatzlos weg. So haben auch Käufer digitaler Güter ab heute Anspruch auf eine Rückgabe des Produktes innerhalb von 14 Tagen, bei voller Erstattung des Kaufpreises.

Schnellere Rückzahlungen werden Pflicht

Onlinehändler müssen im Falle einer erfolgten Rücksendung den Kaufpreis ab sofort schneller erstatten als zuvor. Galt bisher eine Frist von 30 Tagen, hat die Rückzahlung nun innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Mustererklärung für Verbraucher

Die kommentarlose Rücksendung der Ware war gestern. Heute müssen Verbraucher ihren Widerruf ausdrücklich erklären. Shopbetreiber sind verpflichtet, dem Kunden hierzu eine Mustererklärung für den Widerruf  bereitzustellen.

Erlöschen des Widerrufsrechts bei falscher Belehrung

Ebenfalls neu und wesentlich besser für Onlinehändler ist die Tatsache, dass das unendliche Widerrufsrecht entfällt. Auch bei falscher Belehrung des Verbrauchers erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Das war bisher anders: Bei einer falschen Belehrung erlosch das Widerrufsrecht bisher überhaupt nicht.

Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die neue Richtlinie sieht eine Erweiterung der Ausnahmen vor, nach denen Online-Händler das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen können. Die ist z. B. bei  "Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind" der Fall. Hierzu zählen etwa verderbliche Ware oder verpackte Artikel, deren Siegel vom Kunden geöffnet wurde. Wichtig: Um auf Nummer sicher zu gehen, müssen alle Ausnahmen in der Widerrufsbelehrung klar und deutlich benannt sein, damit sie im Falles eines Streits auch geltend gemacht werden können.

Übernahme der Rücksendekosten für Händler entfällt

Die bisher geltende „40-Euro-Klausel“ wird abgeschafft. Diese schrieb fest, dass der Kunde Waren oberhalb eines Bestellwerts von 40 Euro auf Kosten der Onlinehändler und ohne Angabe von Gründen zurücksenden darf. Viele Onlinehändler klagten über diese Regelung, da sie in einigen Branchen zu einem maßlosen Missbrauch auf Kundenseite geführt hatte.

Ausweise der Kosten für Kundenhotline

Die Musterbelehrung für Verbraucher muss den Kunden informieren, wie er mit dem Online-Händler in Kontakt treten kann. Kostenpflichtige Kundenhotlines (0180- und 0900-Nummern) sind verboten. Der Verbraucher darf nur zum Grundtarif zur Kasse gebeten werden.

Button-Lösung für kostenpflichtige Dienstleistungen

Bereits seit 2012 in Kraft, schützt die Button-Lösung den Verbraucher eigentlich vor so genannten Abofallen und Leistungen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Der Verbraucher muss dem kostenpflichtigen Vertrag ausdrücklich zustimmen. Die Pflicht des Händlers ist es, darauf hinzuweisen, dass Kosten anfallen. Zudem muss der Online-Händler sich bestätigen lassen, dass der Verbraucher davon Kenntnis genommen hat. Der Kunde muss vor Abschluss des Vertrages deutlich informiert werden, etwa mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“.

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Auch der EHI Geprüfter Online-Shop stellt gemeinsam mit dem Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) eine detaillierte Orientierungshilfe zur Verfügung.